Allgemeine Liefer- Und Geschäftsbedingungen; General Terms And Conditions For Delivery And Sales; Déclaration De Conformité; Conformiteitsverklaring - B-ALU Inline 3 Mode D'installation Et D'emploi

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10.
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

General Terms and Conditions for Delivery and Sales

Déclaration de conformité

Conformiteitsverklaring

Dschiarazione di conrformità
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Holler-Tore GmbH, A-8430 Leitring, Dorfstraße 31
1. Vorwort
Holler Tore nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließ-
lich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung. Diese nachstehen-
den Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Holler Tore oder ein von
ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages
durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Holler Tore schriftlich
bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Unwirksam-
keit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Geschäftsbedingungen
keinen Einfluss. Sämtliche in Holler Tore Unterlagen enthaltene
Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten etc. sind
nur in dem Fall verbindlich, in dem ausdrücklich auf sie Bezug genom-
men wird. Technische Änderungen vorbehalten.
2. Warenlieferungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Holler Tore ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen. Beanstandungen hat der Auftraggeber sofort nach
Empfang der Ware beim Transportunternehmen ( Frachtscheinvermerk
) und Holler Tore schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen,
vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,
welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftrag-
gebers liefen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und
gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen
beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der
Leistungs- und Lieferverpflichtung von Holler Tore, insbesondere
angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als
vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, als bloß
annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre von Holler Tore oder dessen Unterlieferanten
entheben Holler Tore von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch Holler Tore
die bei Holler Tore gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Betriebs-
und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von
Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien Holler
Tore für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl Holler Tore auch
endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftrag-
geber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch Holler Tore entste-
hen. Holler Tore steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
ist der Geschäftssitz von Holler Tore.
3. Angebotsstellung und Preisauskünfte
Die Angebote von Holler Tore, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch
sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Werk.
Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Holler Tore innerhalb der
Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet,
oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist
beträgt generell 4 Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es besteht
für Holler Tore keine Pflicht zur Auftragsannahme.
4. Fertigungstoleranzen und Freiräume
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen
von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen,
Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. So ferne Abweichun-
gen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann Holler Tore von der
bestellten
Leistung
produktionsbedingt
abweichen.
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die
Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, so fern solche
auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Jegliche Kostenvoran-
schläge können nur schriftlich erteilt werden. So fern aus diesen nichts
anderes hervorgeht ist Holler Tore an diese vier Wochen lang gebunden.
6. Forderungseintreibungs-, Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
Holler Tore sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten,
wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten,
sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren. Es verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung, einen Betrag von EUR 15,-- zuzüglich zu den anfallenden
Zinsen in der Höhe von 14 % p.a. und sämtliche anfallende Sonderkos-
ten zu bezahlen.
7. Garantien, Gewährleistungen und Haftungen
Für alle Produkte die im Sinne des HR an Unternehmen geliefert werden
ist die Gewährleistung auf 1 Jahr ab Warenanlieferung / Übernahme
beschränkt. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der
Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der
Ware verlangen. Holler Tore verpflichtet sich die Verbesserung und den
Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in
angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die
jeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt. Als Gewähr-
leistungabwicklung ist eine Send & Retourn Durchführung vereinbart.,
Erfüllungsort ist der ursprüngliche Lieferort. Es wird vereinbart, dass der
Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und
unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend machen muss. Darüber hinaus gewährt Holler Tore
für Profilteile (keine Alu-Gussteile) eine Beschichtungsgarantie von 15
Jahre (Holler Tore Beschichtungsgarantie), dies jedoch ausschließlich
unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Reinigung und Pflege muss
ausschließlich durch Holler Tore-Pflegeprodukte erfolgen. Eine Pflege
hat nachweislich dergestalt zu erfolgen als zumindest zweimal jährlich
der Garantiegegenstand mit Holler Tore-Oberflächenpflege durch
geschultes und autorisiertes Holler Tore Personal gereinigt, sowie
anschließend mit dem Holler Tore-Imprägniermittel imprägniert wird. 2.
Es darf keine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder durch
Dritte erfolgen. 3. Das Garantieprodukt darf nicht mit Salzen, kalkhalti-
gem Wasser oder ähnlich beschaffenen Auftaumitteln, Säuren und
Laugen in Berührung kommen. 4. Es darf darüber hinaus keine Einwir-
kung durch höhere Gewalt erfolgen (mechanische Beschädigungen). Die
Garantie bezieht sich ausschließlich auf Ersatz des Materialaufwandes
für die Reparatur. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte
die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des
bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich
vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebe-
nen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachge-
rechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt
werden können, sowie die einschlägigen EN und Ö-Normen. Hinsichtlich
der Oberflächenbeschichtung gilt ausdrücklich die Geltung der Ö-Norm
EN 12206-1 als vereinbart. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren bei
Ausführung eines nicht durchgehenden Fundamentes stellen keinen
Mangel dar. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die
Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch Holler Tore deren
Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach
Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu
kontrollieren.
Es werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers grundsätzlich
ausgeschlossen.. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des
zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhalten
unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist
jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat der
Kunde Holler Tore unverzüglich zu informieren. Technische Auskünfte
von Holler Tore sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die
Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung
durch Holler Tore. Außer für Schäden an der Person werden Schaden-
ersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder
wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen. . ..
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Liefe-
rung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und
spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere
Einheiten umfassen, ist Holler Tore berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
Technische
zurückzuhalten. Bei Holler Tore einlangende Zahlungen des Auftragge-
bers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die
vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwaltes und
Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten
Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von B.ALU Verzugszinsen in Höhe
von 14 % p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung vereinbart. Bei Nichtein-
haltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Holler Tore berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
entsprechend fällig zu stellen. Ist der Auftraggeber so derartig in
Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch Holler Tore
eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher
offenen Rechnungen von Holler Tore gegenüber dem Auftraggeber
Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe
hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von Holler
Tore sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers
(also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist Holler Tore berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszah-
lungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen von
Holler Tore aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum von Holler Tore. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsge-
mäß nach, so ist Holler Tore jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf
Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich
der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentum
von Holler Tore gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden,
so verpflichtet sich der Auftraggeber Holler Tore innerhalb von drei
Tagen zu verständigen und Holler Tore sämtliche zur Durchsetzung des
Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte
auf die noch im Eigentumsvorbehalt von Holler Tore stehende Ware
zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der
Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von
Holler Tore steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch
Holler Tore stellt keinen Vertragsrücktritt durch Holler Tore dar. Für ein
bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie
abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als
einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge
um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungssto-
ckung) ist Holler Tore berechtigt, bis dato geltende Vereinbarungen mit
sofortiger Wirkung einseitig abzuändern ( Rabatte , Verkaufsgebiete
usw. ), die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne
damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der
Auftraggeber die Holler Tore entstehenden diesbezüglichen Kosten für
Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass
der Fehler in der Sphäre von Holler Tore verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher
nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem
Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes
ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und
Vertrieb bet eiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der
Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzu-
binden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich Holler Tore über
schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14
Tagen bekannt zu geben.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes in 8430 Leibnitz ausschließlich vereinbart. Es gilt
österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-
Kaufrechtes als auch die Verweisungsnormen des IPRG werden
ausgeschlossen.
12. Abtretung von Forderungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber Holler
Tore schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese
durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur
endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese
Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem
Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen
Zahlungen Holler Tore gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende
Verkaufserlöse anzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese
nur im Namen von Holler Tore inne. Allfällige Ansprüche gegen einen
Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsge-
setzes bereits jetzt an Holler Tore abzutreten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen Holler Tore gegen
Ansprüche von Holler Tore aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenan-
sprüche sind von Holler Tore schriftlich anerkannt worden.
13. Datenschutzerklärung – Adressänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit
enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von
Holler Tore automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden
können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Holler Tore Änderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden.
14. Abschlussbestimmungen
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzge-
setzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in
der Sphäre von Holler Tore entbinden diesen von der Einhaltung der
vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt. Der
Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs-
und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch
wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie gegen
Irrtums anzufechten.
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