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1.5 FORTBEWEGUNG

Der Kunde muss für die Risiken, denen die mit dem Auf- und Abladen betrauten Arbeiter beim Handling der Maschine ausgesetzt sind,
die Vorschriften aus den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft EWG 391/89 und 269/90 und nachfolgende Änderungen anwenden.
Beim Handling der Maschine die entsprechende persönliche Schutzausrüstung benutzen:
Falls die Maschine transportiert werden muss, muss sie an den dazu bestimmten Anschlusspunkten (A-B, Abb. 2) durch geeigneten
Aufzug oder Kran mit ausreichender Tragkraft gehoben werden. Diese gefährliche Arbeit muss absolut durch geschultes und haftendes
Personal ausgeführt werden. Das Maschinengewicht kann dem Identifizierungsschild (Abb. 1) entnommen werden. Zum Ausrichten
der Maschine das Seil spannen. Die Anschlusspunkte sind durch das graphische «Haken»-Zeichen gekenn-zeichnet (9, Abb. 4).
B
• Das Verpackungsmaterial (Palette, Kartons usw.) muss entsprechend den geltenden Bestimmungen von autorisierten Unternehmen
entsorgt werden.
• Es ist verboten, die Hebegurte zum Anheben von Maschinenteilen an beweglichen oder schwachen Teilen wie: Einhausungen,
Elektrokanäle, Pneumatikteile usw. anzuschlagen.
• Es ist verboten, sich unter schwebenden Lasten aufzuhalten; Unbefugte dürfen das das Gelände, auf dem gearbeitet wird, nicht
betreten; die Benutzung von Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen, Arbeitshandschuhen und Schutzhelm ist zwingend vorgeschrieben.
cod. G19503360
GEBRAUCH UND WARTUNG
ACHTUNG
Arbeitsanzug Handschuhe Schuhwerk Schutzhelm
A
B
A
ACHTUNG
g
A
DEUTSCH
B
B
fig. 2
75

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