2.5.1
Unterwiesene Person
Eine Person, die durch eine Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt
wurde.
2.5.2
Fachkraft
Eine Person mit geeignetem Training, geeigneter Ausbildung und Erfahrungen die sie in die
Lage versetzt Risiken zu erkennen und Gefährdungen zu vermeiden.
In der Definition angelehnt an die EN 60204-1:2007.
2.6
Pflichten des Betreibers
Der Betreiber muss:
• die Sicherheit des Personals (BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-
Richtlinien), z.B. Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche
Schutzausrüstung (PSA), Vorsorgeuntersuchungen;
• die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
• die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
• die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
• die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
• die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
• sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
Außerdem ist betreiberseitig:
• die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen:
Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Schutzmaske, Schutzanzug.
• die Ausbildung des Bedienpersonals zu gewährleisten;
• es sind Arbeitsanweisungen zu erstellen;
Anschlüsse:
2.7
Systemtrennung
Durch die integrierte Systemtrennung gemäß DIN EN 1717 ist bei eventuell auftretendem
Unterdruck in der Wasserzuleitung ein Eindringen von Desinfektionsmittel in das
Trinkwasserleitungsnetz zuverlässig ausgeschlossen.
417101158_DG1.docx
Vor dem Betreiben der Anlage ist vom Betreiber sicherzustellen, dass bei
der Montage und Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber selbst
durchgeführt werden, örtliche Vorschriften (z.B. für Elektro-Anschluss)
beachtet werden.
7
Rev. 07-01.16