Bestimmungsgemäße Verwendung; Trolley 60 L Und 100 L Für Diesel; Dieseltrolley Nach Adr 1.1.3.1 C); Trolley 60 L Und 100 L Für Adblue - Cemo Cas-System Mode D'emploi

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D
1.2
Bestimmungsgemäße Verwendung
1.2.1
Trolley 60 l und 100 l für Diesel
Diese mobile Dieseltankstelle ist zulässig gemäß
ADR 1.1.3.1 a) (Privatgebrauch, max. 60 l Inhalt)
und 1.1.3.1 c) (Handwerkerregelung).
Der Sammel-, Transport- und Entnahmebehälter ist
auch zum Aufstellen im Freien geeignet (Umge-
bungsbedingungen Kapitel 2.1 beachten!).
Eine bestimmungsgemäße Verwendung betrifft
z. B. (vorzugsweise) folgende Flüssigkeiten:
Dieselkraftstoff/Heizöl
Biodiesel
1.2.1.1

Dieseltrolley nach ADR 1.1.3.1 c)

Gemäß ADR 1.1.3.1 c) (in Deutschland sog. „Hand-
werkerregelung") dürfen auch mit Behältern ohne
ADR-Zulassung Gefahr gut transporte durchgeführt
werden.
Für Behälter nach ADR 1.1.3.1 c) gilt:
Transport nur für direkten Verbrauch mit Eigen-
betankung (d. h., Anfahren nur einer Betan-
kungsstelle und Durchführung der Betankung
nicht durch Dritte),
keine Bezettelung (Aufkleber) erforderlich,
keine Ausrüstungspflicht mit Feuerlöschgerät,
kein Begleitpapier erforderlich,
zulässiger Behälterinhalt: max. 450 l, es gilt
ebenfalls die sog. „1000-Punkte-Regel"
keine Wiederholungsprüfung erforderlich,
keine Lebensdauerbeschränkung.
1.2.2
Trolley 60 l und 100 l für AdBlue®
Die mobile Tankanlage dient der Betankung von
Fahrzeugen mit NOx-Reduktionsmittel.Einzige
zulässige Flüssigkeit ist wässrige Harnstofflösung
AUS32 (Handelsname AdBlue
1.2.3

Zusammenfassung

Eine andere Verwendung ist nicht bestimmungs-
gemäß!
Aus Sicherheitsgründen ist es auch nicht gestattet,
Umbauten an der Tankanlage vorzunehmen (außer
dem Anbau von Zubehör, das speziell durch den
Hersteller bereitgestellt wird).
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört
auch das Beachten aller Hinweise in dieser Be-
triebsanleitung,
4
, DEF, ARLA32, ...).
®
1.3

Sachwidrige Verwendung

i
Wichtig!
Eine sachwidrige Verwendung ist auch
das Nichtbeachten der Hinweise dieser
Betriebsanleitung.
D e s w e i t e r e n :
Nichtbeachtung der Regelungen der ADR,
einschließlich 1.1.3.1 c), und jeweils gültiger
nationaler Bestimmungen
Lagerung und Transport von anderen als den
unter bestimmungsgemäßer Verwendung
genannten Flüssigkeiten, z. B.: Bioethanol, Che-
mikalien, Öle (Schmier-, Hydraulik-, Pflanzenöl)
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