lifter PX20 Manuel D'utilisation Et D'entretien page 32

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ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN (27.7)
Der Hersteller garantiert für die unter eigenem Markennamen und/oder unter dem Markennamen beaufsichtigter Gesel-
lschaften auf den Markt gebrachten Produkte mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und
Bedingungen. Die Garantielaufzeit beträgt 12 Monate ab Datum des Erwerbs des Produkts durch den Verbraucher. Es gilt
das auf der Rechnung angegebene Datum. Die Garantie kann keinesfalls über den Zeitraum von 24 Monaten ab Kaufdatum
hinaus ausgeweitet werden. Die Garantielaufzeit wird je nach Fall und gemäss EG-Direktive 99/44/CE Art. 1 Punkte 1, 2 und
3. Diese Garantie gilt für alle Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Gültigkeit der Garantie (siehe Anhang)
Um die Garantie beanspruchen zu können, muss der Endverbraucher dem Händler eventuelle Schäden/Mängel innerhalb
der vom Gesetz vorgegebenen Fristen mitteilen und zwar mit offizieller Dokumentation und Nachweis des Kaufdatums,
sowie Kaufrechnung und Quittung oder einem anderen Nachweis des Kaufs mit Angabe der Artikelnummer des betreffenden
Produkts. Erfolgt die Schadenmeldung erst nach Ablauf der genannten Fristen oder ohne die oben angegebene Dokumenta-
tion werden keinerlei Garantieleistungen zuerkannt. Die Garantie bezieht sich allein auf das Ersetzen der Teile zu den damit
verbundenen Kosten, insofern die Schäden laut unanfechtbarem Urteil der technischen Leitung oder von ihr zugelassener
Stellen unmittelbar auf Herstellungsmängel oder Montagefehler zurückgehen; jedwede Haftung für anderweitige Kosten und
Schäden und aus der Benutzung und/oder der teilweisen und/oder völligen Unbenutzbarkeit des Produktes resultierende
direkte und/oder indirekte Verluste sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Garantie auf die für eine Reparatur während
der Garantielaufzeit verwendeten Ersatzteile ist in jedem Fall auf die vom Gesetz vorgeschriebenen Zeiträume beschränkt und
kann in keiner Weise erneuert werden. Diese Garantie ist nur und ausschliesslich dann beanspruchbar, wenn der Austausch
der Teile von dazu autorisiertem Personal und mit Original-Ersatzteilen durchgeführt wurde. Die Garantiereparatur wird am
Verkaufsstandort des Händlers, bei dem das betreffende Produkt erworben wurde oder bei einem dem Kunden nahegelegenen
autorisiertem Kundendienst-Zentrum durchgeführt; alle mit der Reparatur zusammenhängenden Kosten für Transport und/
oder Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Das Produkt muss an dem Ort, an dem die Garantieleistung beansprucht
werden kann, ohne Änderungen und andere Vorrichtungen und/oder anderes nicht bereits zum Verkaufszeitpunkt montiertes
Zubehör vorgelegt werden. Zugestanden wird die Garantieleistung nur und ausschliesslich dann, wenn ein Antrag gemäss
einem der im anliegenden Verzeichnis angegebenen Punkte gestellt wird. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen
Fristen oder aber, wenn einer der im Folgenden aufgelisteten Fälle zutrifft, verfällt der Garantieanspruch automatisch:
A) Keine Wartung oder nicht ordnungsgemässe Wartung seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
B) Aufbrechen der angebrachten Siegel und/oder Änderung der Programmierungsparameter seitens des Benutzers
oder seitens Dritter.
C) Verwendung nicht geeigneter Kraft- und/oder Schmierstoffe seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
D) Unsachgemässe Benutzung seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
E) Von nicht autorisiertem Personal durchgeführte Reparaturen.
F) Verwendung von nichtoriginalen Ersatzteilen seitens des Benutzers oder seitens Dritter.
G) Stösse, Feuer, Überschwemmungen und/oder andere unvorhergesehene auch wetter- oder umweltbedingte
Vorkommnisse.
Ausserdem ist die Garantie nicht anwendbar auf Schäden, die durch den normalen Verschleiss entstehen. Die Garantie auf
Teile, die nicht vom Hersteller produziert wurden gilt wie von den Herstellern der betreffenden Teile zugestanden. Diese
Garantie wird dem Kunden/Benutzer die ihm von der EG-Direktive 99/44/CE vom 25. Mai 1999 zuerkannten Rechte in kei-
ner Weise vorenthalten. Ausserdem ersetzt und annulliert diese Garantie jede andere ausgegebene oder miteinbegriffene
Garantiezusage und kann – es sei denn auf schriftlichem Weg durch den Hersteller selbst – nicht verändert werden.
ANHANG
Gültigkeit der Garantie
Paletten Reihe "GS"
Der Garantiezeitraum für Paletten der Reihe "GS" beträgt für den Kunden/Benutzer 36 Monate ab Kaufdatum und gilt für
alle Teile, mit Ausnahme der Verschleissteile. Es gilt das auf der Rechnung angegebene Datum.
Paletten Reihe "PREMIUM"
Der Garantiezeitraum für Paletten der Reihe "PREIMIUM" beträgt für den Kunden/Benutzer 36 Monate ab Kaufdatum und
gilt für alle Teile, mit Ausnahme der Verschleissteile. 60 Monate (5 Jahre) beträgt die Garantielaufzeit für die hydraulische
Pumpe. Es gilt das auf der Rechnung angegebene Datum. Die Zusage der Garantieleistung für die hydraulische Pumpe über
den Zeitraum von 5 Jahren erfordert den jährlichen Wechsel des hydraulischen Öls mit dem eigens dazu bestimmten original
'LIFTER'-Öl und der Vorlage des Handbuchs mit den auf der Verpackung selbst zu findenden Marken, die die Durchführung
der Wartungsarbeiten nachweisen. Die Marken müssen auf den eigens dazu bestimmten Feldern 1 , 2 , 3 , 4, 5 (eine pro
Jahr) auf dem Garantieschein aufgeklebt werden.
Für alle anderen hier nicht angeführten Produkte gelten die oben genannten Standardbedingungen.
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