Assa Abloy OneSystem 509N Consignes De Sécurité page 9

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Hinweise
Verwendung in Fluchttüren nach DIN EN 179 und Paniktüren nach DIN EN 1125
zugelassen.
· Bei zweiflügeligen Fluchttüren muss auch der Standflügel als Fluchttür ausge-
legt sein und mit einem zugelassenen Panikgegenkasten ausgestattet sein.
· Ist der Standflügel nicht als Fluchttür ausgelegt, darf das OneSystem Sicherheits-
schloss 509N / 519N nur dann in die zweiflügelige Tür eingebaut werden, wenn
sich der Standflügel sicher und spielfrei feststellen lässt und der Gangflügel
gegen eine Anschlagkante läuft.
Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Paniktürverschlüssen in
jedem Flügel muss sich der Flügel öffnen, bei dem der Paniktürverschluss betätigt
wird. Beide Flügel müssen frei öffnen, wenn beide Paniktürverschlüsse gleichzeitig
betätigt werden. Dazu kann es erforderlich sein, dass eine Mitnehmerklappe
montiert wird.
Bei zweiflügeligen Türen mit gefälztem Mittelstoß und Türschließer muss die
richtige Schließfolge der Tür sichergestellt sein, insbesondere die Funktion einer
Feuerschutz- oder Rauchschutztür ist sonst nicht gewährleistet. Eventuell muss
ein Schließfolgeregler montiert sein.
Es ist zur Verwendung in Feuerschutztüren (Rauchschutztüren) geeignet. Alle
geltenden Bestimmungen für die Zulassung der Schutztüren müssen eingehalten
werden.
Es kann mit einem Drehtürantrieb kombiniert werden.
Da das Schloss mit einem Türkontakt ausgestattet ist, dürfen nur geeignete
Schließbleche verwendet werden.
Das OneSystem Sicherheitsschloss 509N / 519N darf nur in fehlerfrei funktionierende
Türanlagen eingebaut werden. Alle geltenden Bestimmungen für die vollständige
Türanlage müssen eingehalten werden.
Das Gerät ist für den Einbau entsprechend Montageanleitung und Nutzung
entsprechend Funktionsbeschreibung geeignet.
Das OneSystem Sicherheitsschloss 509N / 519N ist geeignet zum Einbau in Türen mit
hoher Nutzungshäufigkeit, begleitet von nur wenig Anreiz zur Sorgfalt, wo die
Möglichkeit eines Unfalls oder eines Missbrauchs gegeben ist (zum Beispiel bei
Bürotüren).
Jede darüber hinausgehende Verwendung gilt als nicht bestimmungsgemäß.
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