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CEMO CUBE-Tank Informations Techniques page 12

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D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-565
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch-
zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Behälter der von diesem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung (Abschnitte 1 und 2) entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle muss die in Anlage 4 aufgeführten Prüfungen ein-
schließen.
(3) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremd-
überwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maß-
nahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht
entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechselungen mit übereinstimmenden ausge-
schlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich - die betref-
fende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
2.4.3
Fremdüberwachung
(1) In jedem Herstellwerk sind das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch eine
Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Behälter durchzuführen. Bei
der Fremdüberwachung und bei der Erstprüfung sind mindestens die Prüfungen nach Ab-
schnitt 2.4.2 durchzuführen. Darüber hinaus können auch Proben für Stichprobenprüfungen
entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Über-
wachungsstelle.
(3) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre auf-
zubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem
Deutschen Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
3
Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
3.1
Planung und Bemessung
(1) Zur Erhaltung der Standsicherheit und Dichtheit des Behälters im Brandfall ggf. erforder-
liche Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde
abzustimmen.
(2) Die Bedingungen für die Aufstellung der Behälter sind den wasser-, arbeitsschutz- und
baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen
(3) Bei Aufstellung im Freien müssen die Behälter vor Windeinwirkung und Schnee geschützt
sein und die Einwirkung sonstiger Witterungseinflüsse möglichst gering gehalten werden.
Z96682.23
12
Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials;
Art der Kontrolle oder Prüfung;
Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile;
Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und Vergleich mit den Anforderungen;
Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
Seite 6 von 9 | 9. November 2023
1.40.21-64/23

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