Betrieb von Hochfrequenzgeräten
vom
II.
Dezember
Aufgrund
des S 3 des Gesetzes über den Betrieb von
Hochfrequenzgeräten (HFrG)vom 9, August 1949
(WiGBI S. 235), geändert
Einführungsgesetzes
I.S. 503, 538) und durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes
zur Neustrukturieru ng des Post-und Fernmeldewesens
und der Deutschen Bundespost (Post-StruktG )vom 08
Juni 1989 (BGBI. I S. 1026, 1049),Wird für den Betrieb
von Mikrowellenherden, deren Arbeitsfrequenz auf
einerISM-Frequenz liegt,eineAIIgemeingenehmig ung
erteilt.
52
Zur Vermeidungvon Funkstörungen müssen die
Mikrowellenherde den Technischen Vorschriften des
Bundesamtesfür
Post und Telekommunikation
Funkentstörung von Mikroweilenherdenn (212 TV 1)
entsprechen,vom Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation
(BZT) zugelassen und zum
Nachweis der Zutassung beziehungsweise
Einhaltung der genannten Technischen Vorschriften
mit einer BZT-Zulassungsnummer gekennzeichnet
sein.
Zur
Information
der
Mikrowellenherden e inDoppel d erZuIassungsurkunde
Oderein Merkblatt gemäß Anhang beizufügen.
53
Die Altgemeingenehmigung
Bedingung und Auflage:
1. Bedingung
Die
Mikroweflenherde
Bestimmungen
des S 2 entsprechen.
2. Auflage
Liegen
Anhaltspunkte
Mikrowellenherde, die den Bedingungen des
2 entsprechen, Funkstörungen verursachen, so
ist den Beauftragten des Bundesamtes für Post
und
Telekommunikation
verkehrsüblichen
Zeiten
Grundstücken, Räumen Oder Fahrzeugen, auf
Oder in denen
diese Mikrowellenherde
werden,
zu gestatten.
Verursachen
Mikrowellenherde,
Bedingungen
des S 2 entsprechen, in besonderen
Fällen
Funkstörungen,
Bundesamt für Post und Telekommunikation vor,
unter
Beteiligung
der
Betroffenen
zur Beseitigung
der Funkstöruqgen
veru rsachenden
Mikrowellenherd
gestörten
Empfangsanlage
anzuordnen.
Bei Funkstörungen
werden
Aufstellungsort
unter
durchgeführt.
Diese Messungen
immer
mit den Meßbedingungen
Typprüfung
serienmäßig
Mikrowellenherde
überein.
nach
1991.
51
durch Artikel
135 des
zum
Gesetz
über
1968(BGBl.
fürdie
der
Betreiber
ist
den
gilt unter folgender
müssen
den
dafür
vor,
daß
in
den
der
Zutritt
zu den
betrieben
die
den
so behält
sich
das
Maßnahmen
an dem
oder
an
der
oder
an beiden
Messungen
am
Betriebsbedingungen
stimmen
nicht
für
die
hergesteilter
Der
Bundesmin
1.
Telekommunikation kann die Bedingungen und
Auflagen der Allgemeingenehmigung
ergänzen
Oder
ändern.
Allgemeingenehmigung
2.
Das Bundesamt
für Post und Telekom muni kation
ist berechtigt,
Mikrowellenherde
prüfen, 0b die S in 3 genannte
eingehalten wird. Bei einem Verstoß gegen die
im 53 genannte Bedingung und Auflage kann das
Bundesamt
für
Post
anordnen,
den Mikrowellenherd
zu setzen.
Darüber
hinaus
für
Post
und
Telekommunikation
Allgemeingenehmigung im Einzelfall widerrufen,
wenn
der
Mikrowellenherd
verursacht.
Nach Widerruf der Genehmigung gemäß
weiterer
Betrieb der betroffenen
nach
8 des
Gesetzes
Hochfrequenzgeräten
vom 9. August 1949 eine
ordnungswidrige
Handlung im Sinne des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI I S. 602). Das
gleiche gift für den Betrieb ohne Erfüllung der
Bedingung des S 3. Die Ordnungswidrigkeit
mit
einer
Geldbuße
Mikrowellenherde,
Ordnungswidrigkeit
bezieht, können eingezogen
werden.
Die Bestimmungen des S2 finden keine Anwendung
auf Mikrowellenherde, die den Bestimmungen der
Allgemeingenehmigung
1988 entsprechen,
die bis zum Inkrafftreten
Allgemeingenehmigung
worden
sind
und darüber
Juni 1992in Betrieb genommen werden, solange sie
keine
Funkdienste
stören.
Diese Allgemeingenehmigung
1991
an
und
ersetzt
Bundesministers
fü das Post- und Fernmeldewesen
am 25. August 1988unter AmtsblVfg Nr745/1988, S.
1599, veröffentlichte
Allgemeingenehmigung.
Hinweise:
Die
mit
Anlage
1 zur
veröffentlichte Allgemeingenehmigung
der Grenzwertklasse
B gilt weiter.
Mikrowellenherde,
die den Anforderungen
Allgemeingenehmigung
AmtsblVfg
243/1991 entsprechen,
mit
dem
Funkschutzzeichen
Deutscher
Eiektrotechniker
Bescheinigung
des Herstellers oder Importeurs
versehen.
Die BZT-Zulassungsnummer
Bundesamt
für
Zu!assungsnummer
Telekommunikation
Postfach
30 50
W-6600
Saarbrücken
55
ister
für
Post
und
jederzeit
Er
kann
die
allgemein widerrufen.
daraufhin
Bedingung
und Telekommunikation
außer
Betrieb
kann das Bundesamt
die
Funkstörungen
56
5 ist ein
Mikroweflenherde
über
den
Betrieb
von
vom 24, Mai 1968 in der
kann
geahndet
werden.
auf
die
sich
eine
gemäß AmtsblVfg Nr. 745/
dieser
in Betrieb genommen
hinaus
noch
bis zum
giltvom 11. Dezember
die
im
Amtsbtatt
des
AmtsblVfg
243/1991
für Geräte
der
nach Anlage
I zur
sind entweder
des
Verbandes
oder
mit
einer
erteilt das
in
der
zu
30.
zu