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CEMO UNI-Tank 750 Notice De Montage Et D'utilisation page 4

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D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
3.2.4
Dokumentation und Übereinstimmungsbestätigung
Die ausführende Firma hat die ordnungsgemäße Aufstellung, den Einbau und Montage in
Übereinstimmung mit der Montageanleitung des Herstellers und gemäß den Bestimmungen
dieses Bescheides unter Beachtung der Regelungen der Ausrüstungsteile mit einer Über-
einstimmungsbestätigung zu bestätigen. Diese Bestätigung ist in jedem Einzelfall dem Be-
treiber vorzulegen und von ihm in die Bauakte aufzunehmen.
4
Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung
4.1
Nutzung
4.1.1
Lagerflüssigkeiten
(1) Die Behälter dürfen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäß Ab-
schnitt 1 (3) mit den dort genannten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Die Lagerung verunreinigter Medien ist nicht zulässig, wenn die Verunreinigungen zu
einem anderen Stoffverhalten führen.
4.1.2
Nutzbares Behältervolumen
Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht
überlaufen. Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen,
dürfen nicht entstehen. Der zulässige Füllungsgrad der Behälter ist nach Maßgabe der An-
lage 5 zu bestimmen. Die Überfüllsicherung ist dementsprechend einzurichten.
4.1.3
Unterlagen
Dem Betreiber der Anlage sind vom Hersteller der Behälter folgende Unterlagen auszu-
händigen:
− Abdruck dieses Bescheides,
− Abdruck der Regelungstexte der zum Lieferumfang gehörenden Ausrüstungsteile,
− Montageanleitung zur Aufstellung der Behälter.
4.1.4
Betrieb
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme der Behälter, an geeigneter Stelle ein dauerhaft
sichtbares Schild anzubringen, auf dem die gelagerte Flüssigkeit gemäß Abschnitt 1 (3) ein-
schließlich ihrer Dichte und Konzentration angegeben ist. Die Kennzeichnung nach anderen
Rechtsbereichen bleibt unberührt.
(2) Die Betriebsvorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten.
(3) Vor dem Befüllen ist zu überprüfen, ob das einzulagernde Medium dem auf dem Schild
nach Absatz (1) entspricht und die Temperatur des einzufüllenden Mediums nicht zur Über-
schreitung der zulässigen Betriebstemperatur nach Abschnitt 1 (3) führt. Außerdem ist zu
prüfen, wie viel Lagerflüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob der Grenzwertge-
ber/die Überfüllsicherung im ordnungsgemäßen Zustand ist.
(4) Die Behälter dürfen nur mit festen Anschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüll-
sicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang
selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, mit einer Förderrate bis zu 1200 l/min
und einem Nullförderdruck bis zu 10 bar Überdruck befüllt werden. Dies gilt nicht für Be-
hälter, die mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil und Füllraten bis 200 l/min im freien
Auslauf befüllt werden.
(5) Die Füllvorgänge sind vollständig zu überwachen. Nach Beendigung des Befüllvorgangs
ist die Einhaltung des zulässigen Füllungsgrades nach Abschnitt 4.1.2 zu überprüfen.
(6) Die Behälter dürfen für Zwecke des hier geregelten Anwendungsbereichs (ortsfeste La-
gerung) nur im leeren Zustand transportiert werden. Die Aufstellposition der Behälter im be-
füllten oder teilbefüllten Zustand darf nicht verändert werden.
Z12991.20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
(7) Eine wechselnde Befüllung der Behälter mit unterschiedlichen Medien ist nicht zulässig.
(8) Bei der Verwendung der Behälter zur Lagerung von gebrauchten Schmier-, Hydraulik-
und Wärmeträgerölen und gebrauchten Fotochemikalien handelt es sich um Sammelbe-
hälter mit Stutzen für den sicheren Anschluss einer fest verlegten Rohrleitung oder abnehm-
baren Leitung zur Benutzung durch Fachpersonal (nicht durch jedermann).
4.2
Unterhalt, Wartung
(1) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit einem für Kunst-
stofffragen zuständigen Sachverständigen
klären.
(2) Die Reinigung des Innern von Behältern (z. B. für eine Inspektion) unter Verwendung von
Lösungsmitteln ist unzulässig. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die jeweiligen Vor-
schriften für die Verwendung von chemischen Reinigungsmitteln und die Beseitigung anfal-
lender Reste müssen beachtet werden.
4.3
Prüfungen
4.3.1
Funktionsprüfung/Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Nach Aufstellung der Behälter und Montage der entsprechenden Rohrleitungen und
Sicherheitseinrichtungen ist eine Funktionsprüfung erforderlich. Diese besteht aus Sichtprü-
fung, Dichtheitsprüfung, Prüfung der Befüll-, Belüftungs- und Entnahmeleitungen und sonsti-
gen Einrichtungen.
(2) Die Funktionsprüfung ersetzt nicht eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme durch
einen Sachverständigen nach Wasserrecht, die gemeinsame Durchführung ist jedoch
möglich.
4.3.2
Laufende Prüfungen/Prüfungen nach Inbetriebnahme
(1) Der Betreiber hat mindestens einmal wöchentlich die Behälter durch Inaugenschein-
nahme auf Dichtheit zu überprüfen. Sobald Undichtheiten entdeckt werden, ist die Anlage
außer Betrieb zu nehmen und der schadhafte Behälter ggf. zu entleeren.
(2) Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Verwendung kommenden Ausrüstungsteile ist
entsprechend deren jeweiligen Regelungen durchzuführen.
(3) Bei Betrieb der Behälter in einem durch Erdbeben gefährdeten Gebiet (siehe Ab-
satz 3.2.1 (3)) ist nach dem Eintreten eines Erdbebens durch einen Fachbetrieb im Sinne
von § 62 AwSV
zu prüfen, ob ein einwandfreier Weiterbetrieb gewährleistet ist.
11
(4) Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
Holger Eggert
Referatsleiter
11
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
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4
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, ggf. unter Mitwirkung des Antragstellers zu
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Beglaubigt
Kevin Brämer
1.40.21-24/20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288 vom 14. April 2020
Blasgeformte Behälter aus Polyethylen (PE-HD) mit integrierter Stahlblechauffangwanne
750 l und 1000 l Typ: UNI-Tank 750/1000
Übersicht
Z13021.20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288 vom 14. April 2020
Blasgeformte Behälter aus Polyethylen (PE-HD) mit
integrierter Stahlblechauffangvorrichtung
750 l und 1000 l Typ: UNI-Tank 750/1000
Verpackung, Transport und Lagerung
1
Verpackung
Eine Verpackung der Behälter zum Zwecke des Transports bzw. der (Zwischen-) Lagerung
ist bei Beachtung der Anforderungen des Abschnitts 2 nicht erforderlich. Alle Stutzenöff-
nungen sind durch Aufschrauben der Verschlusskappen zu schließen.
2
Transport, Lagerung
2.1
Allgemeines
Der Transport ist nur von solchen Firmen durchzuführen, die über fachliche Erfahrungen,
geeignete Geräte, Einrichtungen und Transportmittel sowie ausreichend geschultes Perso-
nal verfügen. Zur Vermeidung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte sind die einschlä-
gigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
2.2
Transportvorbereitung
(1) Die Behälter sind so für den Transport vorzubereiten, dass beim Verladen, Transpor-
tieren und Abladen keine Schäden auftreten.
(2) Die Ladefläche des Transportfahrzeugs muss so beschaffen sein, dass Beschädigungen
der Behälter durch punktförmige Stoß- oder Druckbelastungen auszuschließen sind.
2.3
Auf- und Abladen
(1) Beim Abheben, Verfahren und Absetzen der Behälter müssen stoßartige Beanspruchun-
gen vermieden werden.
(2) Kommt ein Gabelstapler zum Einsatz, müssen während der Fahrt mit dem Gabelstapler
die Behälter gesichert werden.
(3) Stutzen und sonstige hervorstehende Behälterteile dürfen nicht zur Befestigung oder zum
Heben herangezogen werden. Ein Schleifen der Behälter über den Untergrund ist nicht
zulässig.
2.4
Beförderung
(1) Die Behälter sind gegen Lageveränderung während der Beförderung zu sichern.
(2) Durch die Art der Befestigung dürfen die Behälter nicht beschädigt werden.
2.5
Lagerung
(1) Bei Zwischenlagerung im Freien sind die Behälter gegen Beschädigung und Sturmeinwir-
kung zu schützen. Die Behälter dürfen nicht länger als 6 Monate der Freibewitterung ausge-
setzt werden.
(2) Es ist unbedingt darauf zu achten, dass kein Niederschlagswasser zwischen Innenbe-
hälter und Auffangvorrichtung gerät.
2.6
Schäden
Bei Schäden, die durch den Transport bzw. bei der Zwischenlagerung entstanden sind, ist
nach den Feststellungen eines für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
unter Mitwirkung des Antragstellers zu verfahren.
4
Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage
vom DIBt bestimmt werden
Z13019.20
Anlage 1
1.40.21-24/20
Anlage 3
, ggf.
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1.40.21-24/20

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