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CEMO UNI-Tank 750 Notice De Montage Et D'utilisation page 3

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
(7) Die Geltungsdauer dieses Bescheides (s. Seite 1) bezieht sich auf die Verwendung im
Sinne von Einbau oder Aufstellung des Regelungsgegenstandes und nicht auf die Verwen-
dung im Sinne der späteren Nutzung.
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Bestimmungen für die Bauprodukte
2.1
Allgemeines
Die Behälter und ihre Teile müssen den Abschnitten 1 und 2 der Besonderen Bestimmungen
und den Anlagen dieses Bescheides sowie den beim Deutschen Institut für Bautechnik
hinterlegten Angaben entsprechen.
2.2
Werkstoffe, Eigenschaften und Zusammensetzung
2.2.1
Werkstoffe
Für die Herstellung der Behälter dürfen nur die in Anlage 2 genannten Werkstoffe verwendet
werden.
2.2.2
Konstruktionsdetails
Konstruktionsdetails der Behälter müssen den Anlagen 1 bis 1.10 sowie den im DIBt hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2.3
Standsicherheit
Die Behälter sind unter den geltenden Anwendungsbedingungen bis zu einer Betriebstempe-
ratur von 30 °C standsicher.
2.2.4
Brandverhalten
Der Werkstoff Polyethylen (PE-HD) ist in der zur Anwendung kommenden Dicke normal-
entflammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1)
Flammeneinwirkungen siehe Abschnitt 3.1 (1)
2.3
Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung
2.3.1
Herstellung
(1) Die Herstellung muss nach der beim DIBt hinterlegten Herstellungsbeschreibung er-
folgen.
(2) Die Behälter dürfen nur in dem nachfolgend aufgeführten Werk auf denselben Ferti-
gungsanlagen hergestellt werden, auf denen die in der Erstprüfung positiv beurteilten Be-
hälter gefertigt wurden:
Cemo GmbH
Werk 3
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(3) Bei wesentlichen Änderungen an der Blasanlage, (wie z. B. am Extruder, am Blaskopf
oder an der Blasform) ist die Zertifizierungsstelle zu informieren, die über die weitere Vorge-
hensweise (Einschaltung des DIBt, Sonderprüfungen) entscheidet.
2.3.2
Verpackung, Transport, Lagerung
Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß Anlage 3 erfolgen.
2.3.3
Kennzeichnung
(1) Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
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DIN 4102-1:1998-05
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforde-
rungen und Prüfungen
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Name und Firmensitz/Standort sind beim DIBt hinterlegt.
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-288
(2) Außerdem hat der Hersteller die Behälterkombination, bestehend aus Innenbehälter und
Auffangvorrichtung, an der Auffangvorrichtung gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden An-
gaben zu kennzeichnen:
− Herstellungsnummer,
− Herstellungsdatum,
− Nenninhalt des Innenbehälters bei einem zulässigen Füllungsgrad (gemäß Abschnitt
4.1.2) in Liter,
− Werkstoff (die verwendete Formmasse muss aus der Kennzeichnung hervorgehen, z. B.
"PE-HD - Lupolen 4261 AG UV"),
− zulässige Betriebstemperatur,
− Hinweis auf drucklosen Betrieb,
− Vermerk "Außenaufstellung nicht zulässig",
− Vermerk "Nur für Lagermedien gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allge-
meiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.21-288".
(3) Die zum zulässigen Füllungsgrad gehörende Füllhöhe ist am Füllstandanzeiger zu kenn-
zeichnen (Füllstandmarke-Maximum).
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen der von dem
Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk
mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen
Produktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer hierfür anerkannten Zer-
tifizierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte
Überwachungsstelle einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen erfolgen.
(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung ein-
schließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen, hat der Hersteller der Behälter
eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungs-
stelle einzuschalten.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Baupro-
dukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungs-
zweck abzugeben.
(4) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des
von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut
für Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch-
zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Behälter den Bestimmungen der von diesem Bescheid erfassten all-
gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die in Anlage 4 aufgeführten
Prüfungen einschließen.
(3) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials;
− Art der Kontrolle oder Prüfung;
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. Zur Widerstandsfähigkeit gegenüber
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− Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile;
− Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und Vergleich mit den Anforderungen;
− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremd-
überwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen
nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden
ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich - die
betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
2.4.3
Fremdüberwachung
(1) In jedem Herstellwerk sind das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch
eine Fremdüberwachung zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Behälter durchzuführen. Bei
der Fremdüberwachung und bei der Erstprüfung sind mindestens die Prüfungen nach Ab-
schnitt 2.4.2 durchzuführen. Darüber hinaus können auch Proben für Stichprobenprüfungen
entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten
Überwachungsstelle.
(3) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem
Deutschen Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
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Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
3.1
Planung und Bemessung
(1) Die Behälter nach diesem Bescheid (bestehend aus Innenbehälter und Auffangvor-
richtung) sind dafür ausgelegt, einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer in Räumen von
Gebäuden, die den baurechtlichen Anforderungen an Heiz- und Heizöllagerräume ent-
sprechen, zu widerstehen, ohne undicht zu werden.
(2) Die Bedingungen für die Aufstellung der Behälter sind den wasser-, arbeitsschutz- und
baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
3.2
Ausführung
3.2.1
Allgemeines
(1) Beim Transport oder der Montage beschädigte Behälter dürfen nicht verwendet werden,
soweit die Schäden die Dichtheit oder die Standsicherheit der Behälter mindern. Eine In-
standsetzung der Behälter (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) ist nicht zulässig.
(2) Die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im
Einvernehmen mit einem für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
Mitwirkung des Antragstellers, zu treffen.
(3) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149
hälter ausreichend in ihrer Lage so zu sichern, dass im Erdbebenfall keine konzentrierten
Einzellasten auf die Behälter einwirken.
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Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage
vom DIBt bestimmt werden
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3.2.2
Ausrüstung der Behälter
(1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind den wasser-, bau- und arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unzulässiger Über- oder Unterdruck
und unzulässige Beanspruchungen der Behälterwand nicht auftreten.
(3) Zwischen Innen- und Außenbehälter (Auffangvorrichtung) ist eine für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignete Leckagesonde entsprechend den allgemeinen Anfor-
derungen der Landesbauordnungen einzubauen.
(4) Jeder Behälter ist mit einem Füllstandanzeiger auszurüsten.
3.2.3
Montage
3.2.3.1
Allgemeines
(1) Die Behälter sind lotrecht in Räumen von Gebäuden, so aufzustellen, dass Möglichkeiten
zur Brandbekämpfung in ausreichendem Maße vorhanden sind.
(2) Die Fußgestelle der Behälter müssen vollständig auf einer waagerechten, ebenen, bie-
gesteifen und glatten Auflagerplatte bzw. einer sorgfältig verdichteten und befestigten
ebenen Auflagerfläche stehen.
(3) Die Behälter müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen
solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Füllstand, Leckagen und die Zustandskon-
trolle durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich ist.
(4) Die Behälter sind gegen Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen,
z. B. durch geschützte Aufstellung, einen Anfahrschutz oder durch Aufstellen in einem geeig-
neten Raum.
(5) Das Kennzeichnungsschild sowie der Grenzwertgeber (GWG) mit Anschlussarmatur
müssen sich an einer begehbaren des Behälters befinden. Die Füllstandanzeige muss gut
ablesbar sein.
3.2.3.2
Rohrleitungen
(1) Be- und Entlüftungsleitungen müssen ausreichend bemessen und dürfen nicht absperr-
bar sein. Sie sind, einschließlich der Rohrverbindungen, so auszulegen, dass sie bei einem
Überdruck von 0,3 bar dicht bleiben. Die Austrittsöffnungen sind gegen Eindringen von Re-
genwasser zu schützen.
(2) An eine gemeinsame Be- und Entlüftungsleitung dürfen nur dann mehrere Behälter ange-
schlossen werden, wenn die zu lagernden Flüssigkeiten bzw. deren Dämpfe keine gefähr-
lichen Verbindungen eingehen.
(3) Beim Anschließen der Rohrleitungen an die Behälterstutzen ist darauf zu achten, dass
kein Zwang entsteht und keine zusätzlichen äußeren Lasten auf den Behälter einwirken, die
nicht planmäßig vorgesehen sind.
3.2.3.3
Aufstellbedingungen bei Lagerung von Medien nach Abschnitt 1 (3) Pos. 1. bis Pos. 4
Bei der Lagerung von Medien nach Abschnitt 1 (3) Pos. 1. bis Pos. 4. ist hinsichtlich der Auf-
stellbedingungen die TRwS 791-1
, Abschnitt 4.2.2 zu beachten.
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DIN 4149:2005-04
Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Aus-
führung üblicher Hochbauten
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TRwS 791-1:2015-02
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Heizölverbraucheranlagen
Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölver-
braucheranlagen
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, ggf. unter
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