Lenovo ThinkCentre 41X1308 Guide De Référence Rapide page 262

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lik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagas-
kar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien,
Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wal-
lis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder Ausführung
ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Recht-
sprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Russland
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung, Beendigung und
Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitration Court) in Mos-
kau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland stimmen beide Par-
teien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba-
rung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts (High Court) in
Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang
stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution Directorates in
Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern werden sämtliche
Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständigen Gericht in a)
Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand für Italien, d)
Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; und 9) in Groß-
britannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der englischen
Gerichte fallen.
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzego-
wina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der frü-
heren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien,
Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, in der
Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien unterliegen sämt-
liche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammen-
hang mit deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der
Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) durch die drei Schieds-
richter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das
Schiedsspruchverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle
Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist
endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) des öster-
reichischen Zivilprozesscodes verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf
die Anwendung von Paragraph 595 (1) Ziffer 7 des Codes. Lenovo kann jedoch
veranlassen, dass die Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Land der
Installation verhandelt werden.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schieds-
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