Austria Email PSR Serie Mode D'emploi page 9

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10. Über die Garantieleistung hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schaden- und Folgeschadenersatz, wer-
den, soweit diese gesetzlich zulässig sind, ausgeschlossen. Anteilige Arbeitszeiten für Reparaturen sowie die Kosten für
die Instandsetzung der Anlage in den Ausgangszustand müssen vom Käufer zur Gänze bezahlt werden. Die ausgelobte
Garantie erstreckt sich entsprechend dieser Garantieerklärung nur auf die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes. Die Be-
stimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Produzenten bleiben, sofern sie durch diese Garantiebedingungen
nicht abgeändert werden, vollinhaltlich aufrecht.
11. Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht werden, werden verrechnet.
12. Voraussetzung für die Einbringung von Garantieleistungen durch den Produzenten ist, dass das Gerät einerseits beim Pro-
duzenten zur Gänze bezahlt ist und andererseits, dass der Anspruchswerber sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer
gegenüber voll und ganz nachgekommen ist.
13. Zur Erlangung von Ansprüchen nach geltendem Österreichischen Produkthaftungsgesetz bleibt festzuhalten:
Mögliche Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung zur Regulierung von Schäden durch den Fehler eines Produktes
(z. B. ein Mensch wird am Körper verletzt, seine Gesundheit wird geschädigt oder eine vom Produkt verschiedene körper-
liche Sache wird beschädigt), sind nur dann gerechtfertigt, wenn alle vorgeschriebenen Maßnahmen und Notwendigkei-
ten, welche zum fehlerfreien und normgerechten Betrieb des Gerätes notwendig sind, erfüllt wurden. Dazu gehören z. B.
der Anschluss an die richtige Betriebsspannung, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch sind zu vermeiden usw. Diese
Vorgaben sind daraus abzuleiten, dass bei Einhaltung aller Vorschriften (Normen, Bedienungs- und Montageanleitung,
allgemeine Richtlinien usw.) der den Sekundärschaden kausal auslösende Fehler am Gerät oder Produkt nicht aufgetre-
ten wäre. Weiters ist es unabdingbar, dass für eine Abwicklung die notwendigen Unterlagen wie z. B. die Bezeichnung
und Herstellnummer des Pufferspeichers, die Rechnung des Verkäufers und des ausführenden Konzessionärs sowie eine
Beschreibung der Fehlfunktion, zur labortechnischen Untersuchung der beanstandete Pufferspeicher (unbedingt erfor-
derlich, da ein Sachverständiger den Pufferspeicher untersucht und die Fehlerursache analysiert) beigebracht werden. Um
eine Verwechslung des Pufferspeichers am Transport ausschließen zu können, muss der Pufferspeicher mit einer gut le-
serlichen, wasserfesten Kennzeichnung (am besten mit Anschrift und Unterschrift des Endkunden) versehen werden. Eine
entsprechende Bilddokumentation über das Schadensausmaß, die Installation sowie die Fehlerstelle des Pufferspeichers
ist erforderlich. Ferner behält der Produzent sich ausdrücklich vor, das Beibringen der zu Klärung notwendigen Unterlagen
und Geräte oder Geräteteile durch den Käufer zu verlangen. Voraussetzung zur Erbringung von Leistungen aus dem Titel
der Produkthaftung ist, dass es dem Geschädigten zur Gänze obliegt zu beweisen, dass der Schaden durch das Produkt
des Produzenten verursacht wurde. Ersatzansprüche sind nach dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz überdies
nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil gerechtfertigt (Selbstbehalt). Bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes und
der Umstände sowie der Ermittlung der kausal fehlerauslösenden Ursache, wird ein mögliches Verschulden des Produzen-
ten dezidiert ausgeschlossen. Ein Nichtbefolgen der Bedienungs- und Montageanleitung sowie der einschlägigen Nor-
men ist als Fahrlässigkeit zu werten und führt zu einem Haftungsausschluss im Bereich des Schadenersatzes.
Die Abbildungen und Daten sind unverbindlich und können im Sinne der technischen Verbesserungen kommentarlos abgeän-
dert werden. Druckfehler und technische Änderungen vorbehalten.
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Id.Nr.: 235735-22

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