Wichtige Hinweise; Vereinbarung; Benutzergruppe; Verpflichtung Des Unternehmers - Bosch RTM 430 Description De L'appareil

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1.

Wichtige Hinweise

Vor der Inbetriebnahme, dem Anschluss und
der Bedienung von Testgeräten ist es unbe-
dingt erforderlich, die Bedienungsanweisung/
Betriebsanleitung und besonders die Sicher-
heitshinweise sorgfältig durchzuarbeiten. Da-
mit schließen Sie, zu Ihrer eigenen Sicherheit
und um Schäden am Gerät zu vermeiden, Unsicherheiten im
Umgang mit Testgeräten und damit verbundene Sicherheits-
risiken von vornherein aus.
1.1

Vereinbarung

Durch Benutzung des Produkts erkennen Sie die folgenden
Bestimmungen an:
Haftung
Die Haftung der Robert Bosch GmbH ist auf den Betrag be-
schränkt, den der Kunde tatsächlich für dieses Produkt bezahlt
hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Robert Bosch
GmbH verursacht wurden.
Gewährleistung
Die Verwendung von nicht freigegebener Hardware führt zu einer
Veränderung unserer Produkte und somit zum Ausschluss jegli-
cher Haftung und Gewährleistung, auch wenn die Hardware
inzwischen wieder entfernt worden ist.
Es dürfen keine Veränderungen an unseren Erzeugnissen vorge-
nommen werden. Unsere Erzeugnisse dürfen nur mit Originalzu-
behör / Originalersatzteile verwendet werden.
Andernfalls entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
1.2

Benutzergruppe

Dieses Produkt darf nur vom ausgebildeten und eingewiesenen
Fachpersonal, wie Kfz-Mechaniker, -Elektriker, -Meister,
-Techniker und -Ingenieure, in der Kraftfahrzeugbranche be-
nutzt werden.
1.3

Verpflichtung des Unternehmers

Der Unternehmer hat die Verpflichtung, alle Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten und durchzuführen. Für
den Bereich Elektrotechnik ist in Deutschland die Unfallverhü-
tungsvorschrift der Berufsgenossenschaft „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel nach BGV A2" (alt VBG 4) bindend. In allen
anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Vorschrif-
ten oder Gesetze oder Anordnungen zu befolgen.
Grundregeln
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen
und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechni-
schen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandge-
halten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechni-
schen Regeln entsprechend betrieben werden.
Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebs-
mittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht
oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unter-
nehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben
wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu
sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebs-
mittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Prüfungen (am Beispiel Deutschland)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zu-
stand geprüft werden:
1.
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Än-
derung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetrieb-
nahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Prüfung vor der ersten
Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unter-
nehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestim-
mungen der Unfallverhütungsvorschrift(en) entsprechend
beschaffen sind.
2.
In bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu
bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerech-
net werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotech-
nischen Regeln zu beachten.
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit
bestimmten Eintragungen zu führen.
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