Die Fertigverpackungsverordnung (oder kurz: FPVO). Für Waagen mit der Zweckbestim-
mung Fertigverpackungsprodukte ist der
§ 22 der FertigPackVO einschlägig. Dieser besagt:
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Her-
stellung
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
überschreitet.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge Q
in g oder ml
5 bis 50
50 bis 100
100 bis 200
200 bis 300
300 bis 500
500 bis 1.000
1.000 bis 10.000
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte
der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter
aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen
überschritten werden.
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen
erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der
Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht über-
schreitet.
Diese Regeln geben den Herstellern von fertigverpackten Produkten eine klare Regel zur
Produktionskontrolle ihrer Fertigung und den Verbrauchern das Vertrauen, dass solche
Produkte, tatsächlich die Füllmenge beinhaltet, die der Hersteller auf der Verpackung an-
gibt.
5
Zulässige Minusabweichung
N
in % von Q
N
9
-
4,5
-
3
-
1,5
in g oder ml
-
4,5
-
9
-
15
-
FKTF-BA-d-1613