BPW Höheneinstell- und Höhenhaltevorrichtungen
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Höheneinstellvorrichtungen
Klemmfix 72
BPW Sachnummer:
51.98.01.0013
Klemmfix 72/Z (Zug)
BPW Sachnummer:
51.98.01.0014
Klemmfix 72/D (Druck)
BPW Sachnummer:
51.98.01.0015
Klemmfix 72/D PAL (Druck)
Die Klemmfix 72 ist eine Höheneinstellvor
richtung für vertikal schwenkbare Zugein
richtungen. Bei optimaler Einstellung ist eine
stufenlose Verstellung der Zugöse aus der
horizontalen Lage von mindestens 300 mm
(an der Zugöse gemessen) nach oben und
unten möglich. Die Zugeinrichtung lässt sich
von einer Person ohne Zuhilfenahme von
Werkzeug oder anderen Hilfsmitteln auf die
gewünschte Höhe einstellen. Eine Klemmfix 72
kann ohne eine unterstützende Höhen
haltevorrichtung nur begrenzt als Höhenein
stellvorrichtung eingesetzt werden. Bei einem
Zuggabelgewicht über 75 kg muss zusätzlich
eine Höhenhaltevorrichtung (z.B. Zugfeder
mit Spannschloss oder Druckfederpaket )
angebracht werden, die einen Teil der
Gewichtskraft der Zuggabel aufnimmt.
Zugfeder mit Spannschloss
BPW Sachnummer:
09.801.03.18.0
Die Zugfeder mit Spannschloss kann direkt
als Höheneinstellvorrichtung eingesetzt
werden. Die Höheneinstellung erfolgt durch
Drehen des Spannschlosses. Bei häufig
wechselnder Ankuppelhöhe erweist sich die
Zugfeder mit Spannschloss als unkomfortab
ler und unhandlicher als die Klemmfix 72. Bei
schweren Zuggabeln ist die Einstellung der
gewünschten Höhe durch eine Person nur
unter großem Kraftaufwand oder gegebenen
falls mit unterstützenden Hilfsmitteln möglich.
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2.1 Höhenhaltevorrichtungen
Zugfeder mit Spannschloss
BPW Sachnummer:
09.801.03.18.0
In Verbindung mit der Klemmfix 72 wird die
Zugfeder mit Spannschloss auch als
Höhenhaltevorrichtung eingesetzt.
Druckfederpaket
BPW Sachnummer:
51.98.03.0001
Das Druckfederpaket dient ausschließlich als
Höhenhaltevorrichtung zur Unterstützung der
Klemmfix 72. Durch das Zusammenspiel von
Druckfederpaket und Klemmfix 72 ist eine
optimale Höheneinstellung möglich.
Die alleinige Verwendung eines Druckfeder
paketes zur Höheneinstellung von Zuggabeln
ist unzulässig.
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