Grundsätzliche Anforderungen - Nordpeis N-20 Manuel D'installation

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legen, kann die zugeführte Luft nicht genügend erwärmt
werden und die Gase entweichen unverbrannt durch
den Schornstein.
Ihr Nordpeis-Gerät ist nur für Verbrennung von
Schnittholz konstruiert und zugelassen.
Überhitzen Sie niemals Ihr Gerät; es können irreparable
Schäden verursacht werden, die von der Garantie nicht
gedeckt werden.
Achtung: Es ist verboten, imprägniertes oder
lackiertes Holz, Plastik, Furnier, Spanplatten,
Milchkartons und jede Art von Abfall in Ihrem Gerät
zu verbrennen. Diese Materialien entfachen bei der
Verbrennung giftige, ätzende Gase wie Dioxin, die
Ihnen, der Umwelt und Ihrem Gerät schaden.
9. Grundsätzliche Anforderungen
Verbrennungsluft
Wenn Kamineinsätze/-kassetten raumluftabhängige
Feuerstätten sind, die Ihre Verbrennungsluft aus
dem Aufstellraum entnehmen, muss der Betreiber
für ausreichende Verbrennungsluft sorgen. Bei
abgedichteten Fenstern und Türen (z. B. in Verbindung
mit Energiespar¬maßnahmen) kann es sein, dass
die Frischluftzufuhr nicht mehr gewährleistet ist,
wodurch das Zugverhalten des Ofens beeinträchtigt
werden kann. Dies kann Ihr Wohlbefinden und
unter Umständen Ihre Sicherheit beeinträchtigen.
Ggf. muss für eine zusätzliche Frischluftzufuhr,
z. B. durch den Einbau einer Luftklappe in der
Nähe des Kamineinsatzes oder Verlegung einer
Verbrennungsluftleitung nach außen oder in einen
gut belüfteten Raum (ausgenommen Heizungskeller),
gesorgt werden. Insbesondere muss sichergestellt
bleiben, dass notwendige Verbrennungsluftleitungen
während des Betriebes der Feuerstätte offen sind.
Dunstabzugshauben, die zusammen mit Feuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
können die Funktion des Ofens negativ beeinträchtigen
(bis hin zum Rauchaustritt in den Wohnraum, trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an
die Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften
der jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muss unmittelbar
am offenen Kamin eine Absperrvorrichtung
haben, die Stellung des Absperrventils muss
erkennbar sein. Befinden sich andere Feuerstätten
in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit
Aufstellräumen in Verbindung stehen, müssen
besondere Sicherheitseinrichtungen die vollständige
Offenstellung der Absperrvorrichtung sicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B
oder die Feuerraumöffnung durch Feuerraumtüren,
Jalousien oder dergleichen Bauteile nicht vollständig
geschlossen ist.
Aufstellung und Verbrennungsluftversorgung
Die offenen Kamine dürfen nur in Räumen und
an Stellen aufgestellt werden, bei denen nach
Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart
Gefahren nicht entstehen. Insbesondere muss den
Aufstellungsräumen genügend Verbrennungsluft
zuströmen. Die Grundfläche des Aufstellraumes
muss so gestaltet und so groß sein, dass die offenen
Kamine ordnungsgemäß betrieben werden können.
Offene Kamine dürfen nicht aufgestellt werden
-
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
-
in allgemein zugänglichen Fluren oder
-
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in
solcher Menge verarbeitet, gelagert oder
hergestellt werden, dass durch die Entzündung oder
Explosion Gefahren entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder
Wohnungen errichtet werden, die durch
Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungen mit Hilfe
von Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn,
die gefahrlose Funktion des offenen Kamins ist
sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
-
die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
-
die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben,
die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
-
die für die offenen Kamine erforderlichen
Verbrennungsluftvolumenströme und
die Volumenströme der Entlüftungsanlagen
trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von
Entlüftungsanlagen insgesamt keinen
größeren Unterdruck in den Aufstellräumen
der offenen Kamine und den Räumen des
Lüftungsverbundes als 0,04 mbar bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder
Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen derartigen Räumen unmittelbar oder
mittelbar in einem Verbrennungsluftverband
stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder
sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum
Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offene
Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet
oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens
360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
DE
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