Abgasverluste; Sicherheitsprüfung - herrmann HG 50 A Série Instructions De Montage Et De Service

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Abbildung 18 / Figure 18
Abbildung 19 / Figure 19

3.6 Abgasverluste

Berechnung der Abgasverluste für Heizöl EL nach 1. BImSchV:
q
= (t
- t
) x ((A
/ CO
) + B)
A
A
L
1
2
q
= Abgasverluste in %
A
t
= Abgastemperatur in °C
A
t
= Verbrennungslufttemperatur in °C
L
CO
= Volumengehalt an Kohlendioxyd im tr. Abgas in %
2
Beispiel:
Abgastemperatur
Verbrennungslufttemperatur
Kohlendioxydgehalt
q
= (169 - 18) x ((0,50 / 12,5) + 0,007) = 7,097 %
A
Abgasverluste
Aufgrund der 1. BImSchV sind die Wärmeerzeuger so zu betrei-
ben, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungs-
leistung, die dort aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Die
1. BImSchV schreibt ab dem 01.11.1996 neue Grenzwerte für die
Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungen vor. Betroffen sind alle
Kessel, die ab dem 01.01.1998 eingebaut oder wesentlich geän-
dert werden.
Dazu dienen Messungen, die bei Heizungsanlagen ab 11 kW und
bei Warmwasserbereitungsanlagen ab 28 kW jährlich einmal wie-
derholt werden.
Abgasverluste nach der 1. BImSchV
Nennwärme- bis 31.12.82 ab 01.01.83 ab 01.10.88 ab 01.01.98
leistung
errichtet
04 - 25 kW
15 %
25 - 50 kW
14 %
über 50 kW
13 %
In der 1. BImSchV wurden für die Altanlagen Übergangszeiten fest-
gelegt, bis zu welchem Zeitpunkt diese Anlagen die nach dem
01.01.1998 gültigen Grenzwerte erfüllen müssen. Die Zeiträume
richten sich nach einer Einstufungsmessung durch den Schorn-
steinfeger, die bis zum 01.11.1998 im Rahmen der jährlichen Über-
prüfung durchgeführt werden muß. In nachstehender Tabelle sind
die Einstufungskriterien dargestellt.
Einstufungskriterien und Erfüllungszeitpunkt für den Abgas-
verlust von Altanlagen
Leistung
in kW
keine
bis 100
01.11.2004 01.11.2003 01.11.2002 01.11.2001
über 100
01.11.2004 01.11.2003 01.11.2002 01.11.1999
Die Rußzahl muß hierbei für Anlagen mit Gebläsebrenner, die nach
dem 01.10.1988 bzw. im Beitrittsgebiet nach dem 03.10.1990
errichtet wurden < 1 sein, für Anlagen die vor diesem Datum er-
richtet und nicht wesentlich geändert wurden beträgt die Ruß-
zahl < 2.
3.7
Sicherheitsprüfung
Mit den vorgenannten Messungen ist die Brennereinregulierung
beendet. Aus Sicherheitsgründen muß jetzt die Anlage auf funkti-
onssicheres Arbeiten der Regler und Begrenzer überprüft werden.
Die Sicherheitszeit des Gasfeuerungsautomaten mit anschließen-
der Störabschaltung muß ebenfalls mit einer Uhr gestoppt wer-
den. Die Sicherheitszeit beträgt max. 3 sek. Eine Dichtheitskon-
trolle aller gasführenden Teile, wie unter "GasMultiBloc" beschrie-
ben, muß ebenfalls vorgenommen werden.
t
= 169°C
A
t
= 18°C
L
CO
= 12,5 %
2
q
= 7,1 %
A
errichtet
errichtet
errichtet
14 %
12 %
11 %
13 %
11 %
10 %
12 %
10 %
9 %
Überschreitung in %
1 %
2 %
3 %

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