fafnir LS 300 Documentation Technique page 35

Détecteur de niveau. convertisseur de mesure
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Deutsches
Institut
für
Bautechnik
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-65.11-228
Seite 5 von 6 | 5. November 2019
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu­
führen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen der von dem Bescheid erfassten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Im Rahmen der werkseigenen
Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jedes Standgrenzschalters oder seiner Einzelteile
durchzuführen. Durch die Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, dass die
Werkstoffe und Maße sowie das fertig gestellte Bauprodukt dem geprüften Baumuster
entsprechen und der Standgrenzschalter funktionssicher ist.
(2) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu­
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Standgrenzschalters,
- Art der Kontrolle oder Prüfung,
- Datum der Herstellung und der Prüfung,
- Ergebnisse der Kontrollen oder Prüfungen,
- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
(3) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem
Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Standaufnehmer und Messumformer,
die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass eine Verwechslung
mit übereinstimmenden ausgeschlossen ist. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit
technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende
Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
2.4.3
Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle
Im Rahmen der Erstprüfung sind die in den ZG-ÜS aufgeführten Funktionsprüfungen durch­
zuführen. Wenn die diesem Bescheid zugrunde liegenden Nachweise an Proben aus der
laufenden Produktion erbracht wurden, ersetzen diese Prüfungen die Erstprüfung.
3
Bestimmungen für Planung und Ausführung
3.1
Planung
Vom Hersteller oder vom Betreiber des Standgrenzschalters ist der Nachweis der hinrei­
chenden chemischen Beständigkeit der unter Abschnitt 1 (2) genannten Werkstoffe gegen­
über den wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Dämpfen oder Kondensat zu führen.
Zur Nachweisführung können Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der
Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse herangezogen
werden.
Z75599.19
1.65.11-47/19

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