IKA C 7010 Mode D'emploi page 5

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Durch eine Veringerung der Materialstärke kann der Tiegel ver-
brennen und das Aufschlussgefäß C 7010 und C 7012 beschä-
digen.Nach max. 25 Verbrennungen dürfen die Tiegel aus
Sicher-heitsgründen nicht mehr benutzt werden.
Spezifikation des Aufschlussgefäßes:
Das Aufschlussgefäß wird nach der Richlinie für Druckgeräte
2014/68/EU hergestellt. Erkennbar am CE-Zeichen mit
der Kennnummer der benannten Stelle. Das
Aufschlussgefäß ist ein Druckgerät der Kategorie III. Das
Aufschlussgefäß wurde einer EG-Baumusterprüfung
unterzogen. Mit der CE-Konfor-mitätserklärung erhalten Sie
von uns die Bestätigung, dass die-ses Aufschlussgefäß mit
dem in der EG–Baumusterprüfbe-scheinigung
beschriebenen Druckgerät entspricht. Das Auf-schlussgefäß
wurde einer Druckprüfung mit dem Prüfdruck von 330 bar
(33MPa) und einer Dichtheitsprüfung mit Sauerstoff von
30 bar unterzogen.
Die Aufschlussgefäße C 7010 und C 7012 sind
Versuchsautoklaven und müssen nach jeder Ver-
wendung von einem Sachkundigen geprüft werden.
Unter einer einzelnen Verwendung ist auch eine Versuchsreihe
zu verstehen, die bei etwa gleicher Beanspruchung hinsichtlich
Druck und Temperatur durchgeführt wird. Versuchsautoklaven
müssen in besonderen Kammern (C7000) betrieben werden.
Wiederkehrende Prüfungen
Die Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden Prüfungen (inne-
re Prüfungen und Druckprüfungen) durch den Sachkundigen zu
unterziehen, deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, der
Betriebsweise und des Beschickungsgutes vom Betreiber
festzulegen ist.
Die Konformitätserklärung wird ungültig, wenn an den
Versuchsautoklaven mechanische Veränderungen vorgenom-
men werden oder wenn infolge sehr starker Korrosion (z.B.
Lochfraß durch Halogene) die Festigkeit nicht mehr gewährlei-
stet ist.
Besonders die Gewinde am Körper des Aufschluss-
gefäßes und der Überwurfmutter unterliegen einer
hohen Beanspruchung und sind darum regelmäßig
auf Verschleiß zu kontrollieren.
Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollieren und durch eine
Dichtheitsprüfung die Funktion sicherzustellen.
(siehe Kap. "Dichtheitsprüfung")
Druckprüfungen und Servicearbeiten am Aufschlussgefäß dür-
fen nur von Sachkundigen vorgenommen werden.
Wir schreiben vor, das Aufschlussgefäß nach jeweils 1000
Versuchen oder nach einem Jahr oder je nach Anwendung
auch früher zur Überprüfung ggf. zur Reparatur in unser Werk
einzusenden.
Definition Sachkundiger
Sachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung ist nur, wer
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner
durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die
Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen ordnungs-
gemäß durchführt
2. die erforderliche Zuverlässgkeit besitzt
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt
5. einen geeigneten Nachweis für die in 1. genannten Vorraus-
setzungen erbringt.
Betrieb von Druckbehältern
Für den Betrieb von Druckbehältern sind die nationalen
Richtlinien und Gesetze zu berücksichtigen!
Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ord nungs -
gemäßem Zustand zu halten, ordnungs gemäß zu betreiben, zu
überwachen, notwendige Instand hal tungs- und Instandset-
zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen.
Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn er
Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet
werden.
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