Verwenderanzeige Nach § 32 Messeg - ADE M118000 Mode D'emploi

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  • FRANÇAIS, page 40
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aus dem Mess‐ und Eichgesetz (MessEG)
heraus für Sie als Verwender folgende Anzeigepflicht besteht.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (darunter fallen auch alle
geeichten Waagen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens 6
Wochen nach Inbetriebnahme verbindlich anzuzeigen.
Die Verwenderanzeige können Sie unter www.eichamt.de vornehmen, indem Sie dort dem Link
„Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG" folgen.
Des Weiteren sind für Nacheichungen insbesondere § 37 Abs. 3 und § 38 MessEG zu beachten:
Der Antrag auf Nach‐Eichung ist mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist der Waage zu
stellen.
Tabelle 1: Eichfristen in Deutschland
Waagenart
Personenwaagen im Krankenhaus
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen
Bettenwaagen
Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern
(z.B. außerklinische Dialysestationen, Pflegeheime, Arztpraxen,
Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen)
Mit besten Grüßen aus Hamburg
Ihr ADE-Team
1
Rechtsgrundlage: §34 und Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I 2014, 2064 - 2068)
Seite 20 von 112
12.
Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
1
M118000+M118000-01-210305-Rev002-UM-de
Eichfrist
4 Jahre
4 Jahre
2 Jahre
4 Jahre
unbefristet

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