Nordpeis N-20 U Manuel D'installation page 15

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- in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in allgemein zugänglichen Fluren oder
- in Räumen, in denen leicht entzündliche oder
explosionsfähige Stoffe oder Gemische in solcher.
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daß durch die Entzündung oder Explosion Gefahren
entstehen.
Offene Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohn-
ungen errichtet werden, die durch Lüftungsanlagen oder
Warmluftheizungen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des
offenen Kamins ist sichergestellt.
Der Betrieb von offenen Kaminen wird nicht gefährdet,
wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben,
die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern oder
- die für die offenen Kamine erforderlichen Verbren-
nungsluftvolumenströme und die Volumenströme der
Entlüftungsanlagen trotz Verstellung der Entfernung
leicht zugänglicher Regeleinrichtungen von Entlüftun
gsanlagen insgesamt keinen größeren Unterdruck
in den Aufstellräumen der offenen Kamine und den
Räumen des Lüftungsverbundes als 0,04 mbar
bedingen.
Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt wer-
den, die mindestens eine Tür ins Freie oder Fenster
haben, das geöffnet werden kann oder mit anderen
derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in
einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung
in Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten
dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume
derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur
errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen minde-
stens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m²
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich
andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in
Räumen, die mit den Aufstellräumen in Verbindung
stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende Verbrennungsluftver-
sorgung verwirklicht werden kann, läßt sich zum
Beispiel dem Muster einer Feuerungsverordnung und
dem Muster einer Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem Au-
fstellraum oder in einem Luftverbund ist für ausreichend
Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz
des Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu
folgenden Abständen durch einen ausreichenden
dicken Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen
geschützt sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des Feuerraum
bodens bzw. des Feuerbocks über dem Fußboden
zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50 cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des Feuer
raumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennba-
ren Bestandteilen und Einbaumöbeln im
Strahlungsbereich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der offenen
Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung des
offenen Kamins verdecken wie Fußböden, stumpf ange-
stoßene Wandverkleidungen und Dämmschichten
auf Decken und Wänden, dürfen ohne Abstand an die
Verkleidung herangeführt werden.
Breitere streifenförmige Bauteile aus brennbaren
Baustoffen wie Zierbalken sind vor der Verkleidung des
offenen Kamins im Abstand von 1 cm zulässig, wenn
die Bauteile nicht Bestandteil des Gebäudes sind und
die Zwischenräume der Luftströmung so offen stehen,
daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
DE
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