Nordpeis Ronda 160 Manuel D'installation page 9

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stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser
Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgenden
Abständen durch einen ausreichenden dicken Belag
aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sein:
nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln im Strahlungsbereich
der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und Einbaumöbeln außerhalb des
Strahlungsbereiches der offenen Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen oder brennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
offen stehen, daß Wärmestau nicht entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung des
offenen Kamins verdecken wie Fußböden, stumpf
angestoßene Wandverkleidungen und Dämmschichten
auf Decken und Wänden, dürfen ohne Abstand an die
Verkleidung herangeführt werden. Breitere
streifenförmige Bauteile aus brennbaren Baustoffen wie
Zierbalken sind vor der Verkleidung des offenen Kamins
im Abstand von 1 cm zulässig, wenn die Bauteile nicht
Bestandteil des Gebäudes sind und die Zwischenräume
der Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau nicht
entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine Bauteile mit
brennbaren Baustoffen, keine derartigen Verkleidungen
und keine Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Holzbalken
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich des
Kamineinsatzes angebracht werden. Holzbalken über
offenen Kaminen müssen mit einem Mindestabstand
von 1 cm voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung
mit Wärmebrücken ist nicht statthaft.
Dämmschichten
Dämmschichten sind zu erreichten aus
Steinfaserplatten der Klasse A 1 nach DIN 4102 Teil 1
mit einer Anwendungsgrenztemperatur von mindestens
700 °C bei Prüfung nach DIN 52 271 und einer
Rohdichte von mehr als 80 kg/m³ anzubringen. Die
Mindeststärke beträgt 100 mm. Sofern diese Platten
nicht von Wänden, Verkleidungen oder angrenzenden
Platten allseitig gehalten werden, sind sie im Abstand
von etwa 30 cm zu befestigen. Soweit die
Dämmschichten nicht bis an die seitliche Verkleidung
oder Anbauwand der offenen Kamine reichen, sind sie
mindestens 10 cm über die Außenseite von
Dämmschichten auf den Feuerraumwänden
hinauszuführen. Das Dämmmaterial muss mit der,
entsprechenden Dämmstoffkennziffer gem.
AGI-Q 132 gekennzeichnet sein, wie z. B. für Rockwool
Steinfaser-Brandschutzplatte RPB-12 die Kennziffer
12.07.21.75.11.
Verbindungsstück
Der Stutzen für das Verbindungsstück befindet sich in
der Decke des Heizeinsatzes und hat einen
DE
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