Trotec BD10 Notice D'emploi page 3

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  • FRANÇAIS, page 22
• Das Gerät nicht außerhalb der vorgegebenen Grenzen betreiben.
• Die Sicherheitssysteme dürfen nicht deaktiviert werden. Es dürfen
keine Gefahrenetiketten oder Aufkleber, die auf die richtige Bedienung
hinweisen, von dem Gerät entfernt werden.
• Das Gerät darf nicht mit Werkzeug (Schraubenzieher, etc.) geöffnet
werden, es sei denn, es wird ausdrücklich in der Bedienungsanleitung
darauf hingewiesen.
• Das Gerät darf weder verändert noch modifiziert werden.
• Zubehör von anderen Herstellern/Drittanbietern darf nur mit ausdrück-
licher Genehmigung der Trotec GmbH & Co. KG verwendet werden.
• Das Gerät darf nicht vorsätzlich zu anderen Zwecken missbraucht
oder auf unverantwortliche Weise auf Gerüsten, Leitern, in unmittelbarer
Nähe von laufenden Maschinen oder ungeschützten Teilen von Ma-
schinen oder Einrichtungen eingesetzt werden.
• Das Gerät darf nicht direkt in die Sonne gerichtet werden.
• Das Gerät darf nicht verwendet werden, wenn keine ausreichenden Sicher-
heitsvorkehrungen an der Vermessungsstelle getroffen wurden (z.B. bei
Messungen an öffentlichen Straßen, auf Baustellen, etc.).
DE
Laser- Klassifizierung
Zur Entfernungsmessung erzeugt das BD10 einen Laserstrahl, welcher
von der Gerätevorderseite ausgesendet wird.
Dies ist ein Produkt der Laser-Kategorie 2 :
Schauen Sie nicht in den Laserstrahl und richten Sie den Laser nicht auf
andere Personen. Die Augen werden im Normalfall durch einen Reflex
(blinken) oder durch das instinktive, schnelle Wegdrehen des Kopfes
geschützt.
m
werden. Bitte entsorgen Sie dieses Gerät am Ende seiner Verwendung
entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bedienungsanleitung – Laser-Distanzmessgerät BD 10
Schauen Sie niemals mit irgendwelchen optischen Hilfsmitteln di-
rekt in den Laserstrahl! Sie gefährden die Gesundheit Ihrer Augen,
wenn Sie in den Laserstrahl schauen.
Elektronische Geräte gehören nicht in den Hausmüll, son-
dern müssen in der Europäischen Union – gemäß Richtlinie
2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte – einer fachgerechten Entsorgung zugeführt
A - 2

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