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Generelle angewandte Garantienormen beziehen sich auf die Direktive 1999/44 CE "auf einige
Aspekte des Verkaufs und der Garantie von Konsumgütern".
Im besonderen:
1. Verantwortung des Konstrukteurs:
Teile, die dem normalen Verschleiß durch den Maschinengebrauch ausgesetzt sind, werden
nicht von der Garantie gedeckt, insbesondere Kolben, Dichtringe, Dichtungen, Schläuche
und Düsen.
Die Garantie deckt ausschließlich vorweisbare Fehler, die auf die Fertigung und/oder auf das
Material gebraucht.
Die Fälle und/oder Defekte, die aus einem normalen Verschleiß, aus der unkorrekten und/
oder ungeeigneten Verwendung, aus dem falschen elektrischen und/oder Wasseranschluss
des Geräts resultieren, sind nicht durch die Garantie abgedeckt
Die Firma Cleaning Machines S.L., (der Hersteller) ist nicht verantwortlich fuer beliebigen
Kosten oder Beschwerde, ob die Maschine, wegen Reparaturen oder Unterhaltung, nicht benutzt
werden kann.
2. Technische Eingriffe:
Jedweder technische Eingriff, der von nicht autorisiertem Personal ausgeführt wurde, hebt
die Garantie mit Ausschluss weiterer Verantwortung des Konstrukteurs auf, im besonderen
Schäden an Sachen oder Dritten.
Die Ersatzleistung oder Reparatur fehlerhafter Teile unterliegt der unanfechtbaren
Entscheidung des Herstellers.
In allen Fällen, in denen Eingriffe ohne ausdrückliche Genehmigung der Kundendienststelle
in die Maschine und/oder das System vorgenommen werden, entfällt jeder Garantieanspruch.
Ersatzteile können ausschließlich den Kundendienststellen und spezialisierten Händlern
geliefert werden; daher können dieser Ersatzteile nur auf der Grundlage dieser Garantie zur
Verfügung gestellt werden.
3. Autorisierte Kundendienste:
Die autorisierte Kundendienststelle vertritt den Hersteller in seinen Pflichten und Rechten,
zu den in dieser Garantie enthaltenen Bedingungen.
Ebenso wird die autorisierte Kundendienststelle keine Ansprüche und/oder Rechte geltend
machen, die den Bedingungen dieser Garantie nicht entsprechen.
4. Verschiedenes:
• Die Garantie tritt im Moment des Erwerbs in Kraft.
• In jedem Fall übernimmt der Erwerber die Kosten und Risiken des Transports für das
Produkt.
• Durch die Garantie sind nicht die periodischen Kontrollen, die Tarierung und jede weitere
Wartungs- und/oder Modifizierungsarbeit abgedeckt.
• Unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die Vorlage des
entsprechenden Kassenzettels bzw. der Rechnung.
• Jedes Recht auf Garantie entfällt, wenn die Identifizierungsetikette, die auf der Maschine
angebracht ist (sie trägt die Abnahmedaten und die REGISTRIERNUMMER, siehe
Paragraph "KENNZEICHNUNG UND IDENTIFIZIERUNG") entfernt, verletzt oder
unleserlich gemacht wird.
• Der Händler muß im entsprechenden Feld auf der letzten Seite dieses Anleitungsheftes seine
Unterschrift und seinen Stempel einsetzen.
Die Firma CLEANING MACHINES S.L. behält sich das Recht vor, im vorliegenden Handbuch
und an den technischen Charakteristiken der hergestellten Maschinen Abänderungen
vorzunehmen, ohne diese zuvor anzukündigen.
• EIGENTUMSVORBEHALT:
Die verkauften Güter bleiben im Sinne des Art. 1523 des Zivilgesetzbuches bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Preises Alleineigentum des Verkäufers.
• STREITIGKEITEN:
Für jede Streitigkeit ist ausschließlich die Gerichtsbehörde von Pamplona (ESPAÑA) zuständig.

GARANTIENORMEN

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